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Aktuelles: Gemeinde Langenenslingen

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Öffentliche Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 UVPG des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG )

icon.crdate20.08.2026

Die Fa. Unger GbR, Enhoferstr. 23 in 885151 Langenenslingen – Wilflingen hat bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Biberach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Schweinehaltung (gemischter Bestand) mit max. 1.426 Tierplätzen zur Ferkelaufzucht und max. 1.463 Tierplätzen zur Mastschweinehaltung auf den Flsten.Nr.: 2632 und 2633, Gemarkung Wilflingen beantragt.

Amtliche Bekanntgabe, Landratsamt Biberach: Öffentliche Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 UVPG des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG )

Die Fa. Unger GbR, Enhoferstr. 23 in 885151 Langenenslingen – Wilflingen hat bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Biberach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Schweinehaltung (gemischter Bestand) mit max. 1.426 Tierplätzen zur Ferkelaufzucht und max. 1.463 Tierplätzen zur Mastschweinehaltung auf den Flsten.Nr.: 2632 und 2633, Gemarkung Wilflingen beantragt.

 

Eine bestehende Schweinehaltungsanlage, baurechtlich genehmigt durch die untere Baurechtsbehörde der Stadt Riedlingen in den Jahren 2008 und 2015 mit bislang 1426 Tierplätzen für die Ferkelaufzucht und 750 Tierplätzen für die Mastschweinehaltung, befindet sich bereits auf den Flurstücken und wurde seither auf baurechtlicher Grundlage betreiben. Sie bildet die Basis der neu entstehenden Anlage und geht in deren Anlagenbestand auf.

 

Die beantragte Gesamtanlage ist nach der Ziffer 7.1.11.3 des Anhangs 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) standortbezogen UVP-vorprüfungspflichtig

 

Es wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 9 Abs. IV i.V.m. § 7 Abs. II UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

(Prüfungsstufe 1)

Die Anlage befindet sich im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes Langenenslingen / Wilflingen, Zone IIIB und damit indessen relevanten Beeinflussungsgebiet, was eine örtliche Gegebenheit nach Anhang 3, Ziffer 2 des UVPG darstellt. (Stufe 1)

 

(Prüfungsstufe 2)

Das zuständige Wasserwirtschaftsamt des Landrastamtes Biberach stellt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme fest, dass es keine grundsätzlichen Einwendungen gegenüber der zukünftigen Anlage bestehen.

 

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden und unter Berücksichtigung spezifischer Standortgegebenheiten sowie der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären

 

Gemäß § 5 Abs. III, Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

   

Landratsamt Biberach,                                                           gez.

den 20.08.2026                                                                      S c h m i t t