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Neues Gaststättengesetz bringt Änderungen für Vereinsveranstaltungen
icon.crdate09.01.2026
Zum 1.1.2026 ist ein neues Gaststättengesetz in Kraft getreten. Ziel der Neuerungen ist es, die Verfahren für Gaststättenbetriebe und Vereine zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren.
Zum 1.1.2026 ist ein neues Gaststättengesetz in Kraft getreten. Ziel der Neuerungen ist es, die Verfahren für Gaststättenbetriebe und Vereine zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren.
Mit dem Wegfall der Gestattung nach § 12 GastG sind auch Änderungen für Vereinsveranstaltungen eingetreten. Die Gestattung wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Somit ist der Ausschank von alkoholischen Getränken im Rahmen von Vereinsveranstaltungen der Gemeinde künftig mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn nur noch anzuzeigen. Hierzu können Sie den beiliegenden Vordruck nutzen. Bei Nutzung von gemeindlichen Liegenschaften ist weiterhin rechtzeitig eine Hallenvereinbarung abzuschließen. Bitte informieren Sie außerdem die Gemeinde, wenn die Straßenbeleuchtung in der Nacht durchbrennen soll.
Zusammenfassend bedeutet dies: Wer vorübergehend bei einem Fest Alkohol ausschenkt, muss dies künftig bei der Gemeindeverwaltung mit dem beiliegenden Formular mindestens 2 Wochen vorher anzeigen.
Wir appellieren an die Eigenverantwortung der Vereine bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Auch ohne formelle Gestattung bleibt der Verein als Veranstalter vollumfänglich verantwortlich für einen ordnungsgemäßen Ablauf. Bei Ihren Veranstaltungen sind insbesondere folgende Punkte sicherzustellen:
- die Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes,
- die Gewährleistung der allgemeinen Veranstaltungssicherheit,
- geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie
- ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Ausschank von Alkohol.
Unabhängig vom Wegfall der Gestattungspflicht empfiehlt die Gemeinde weiterhin dringend die Einreichung eines Sicherheitskonzeptes, insbesondere bei größeren Veranstaltungen oder solchen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Die Gemeinde behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern oder Auflagen zu erteilen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder des Jugendschutzes erforderlich ist.
Im Zusammenhang mit der genannten Änderung bitten wir Sie, uns zeitnah die aktuellen Kontaktdaten der Vereinsverantwortlichen zukommen zu lassen (Name, Anschrift und Mobilfunknummer).
Für Rückfragen oder weitergehende Informationen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG (PDF-Dokument, 240,16 KB, 09.01.2026)
