:

Direktzur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Langenenslingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Lebenslagen: Gemeinde Langenenslingen

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus & Service

Hauptbereich

Sonstige Ab- und Anmeldungen

Die An- beziehungsweise Ummeldung bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnort ist Pflicht. Darüber hinaus sollten Sie sich aber auch bei anderen Stellen ab- und anmelden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen:

  • Gas - Strom - Wasser - Fernwärme - Müllabfuhr
    Wenn Sie umziehen, ist es Ihre Aufgabe, den zuständigen Versorgungsunternehmen rechtzeitig Ihren Auszug aus der alten Wohnung beziehungsweise Einzug in die neue Wohnung mitzuteilen. Kündigen Sie daher den Versorgungsvertrag für Ihre alte Wohnung fristgerecht. Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen können Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung den aktuellen Zählerstand von Gas, Strom, Fernwärme und Wasser selbständig ablesen und dem zuständigen Versorgungsunternehmen mitteilen.
    Kleinere Versorgungsunternehmen vereinbaren noch häufig mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände.
    Als Mieter oder Mieterin einer Wohnung lesen Sie die aktuellen Zählerstände am besten im Beisein des Vermieters oder der Vermieterin ab. Halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest. Die Übermittlung der Zählerstände an die Versorgungsunternehmen kann telefonisch, schriftlich oder - wenn es das jeweilige Versorgungsunternehmen anbietet - elektronisch erfolgen. Den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung sollten Sie Ihre neue Anschrift mitteilen, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können.
    Überprüfen Sie die Angaben Ihrer Schlussrechnungen auf Richtigkeit. Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Sie müssen dann weiterhin für die anfallenden Kosten aufkommen.
  • Kabelanbieter
    Bei einem Umzug müssen Sie auch Ihren Kabelanschluss kündigen beziehungsweise ab- oder ummelden. Ist in Ihrer neuen Wohnung schon ein Kabelanschluss vorhanden, können Sie diesen ummelden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kabelanbieter über die Angebote. Die Kabelanbieter haben in der Regel einen Onlineservice, über den Sie die Netzverfügbarkeit für Ihre neue Wohnung prüfen können. In der Regel sind Sie als Mieter oder Mieterin von diesen Meldeformalitäten befreit, wenn der Kabelanschluss über den Vermieter oder die Vermieterin abgerechnet wird.
  • ÖPNV-Abonnements
    Haben Sie eine Wochen-, Monats-, Jahres- oder Sonderkarte (z.B. Senioren- oder Familienkarten) des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) abonniert, sollten Sie dem Verkehrsunternehmen oder Ihrem Verkehrsverbund Ihre neue Adresse für die Übersendung der Wertmarken mitteilen. Falls sich durch den Umzug die Tarifzone ändert, wenden Sie sich direkt an die Verkaufsstellen Ihres Verkehrsunternehmens.
    In Baden-Württemberg gibt es 22 Verkehrs- und Tarifverbünde. Durch den Umzug in eine andere Gemeinde kann es sein, dass Sie in einen anderen Verkehrs- und Tarifverbund wechseln oder eine Fahrkarte benötigen, die über die Verbundgrenzen hinaus gültig ist. Mehr Informationen dazu lesen Sie im Kapitel "Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenverkehr" der Lebenslage Verkehr und Verkehrswege.
  • Telefon und Internet
    Den Telefonanschluss in Ihrer alten Wohnung melden Sie bei Ihrer Telefongesellschaft schriftlich ab. Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um und bleiben im selben Ortsnetz, können Sie Ihre Telefonnummer behalten. Informationen und Tipps dazu finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Freigabevermerk

06.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg