:

Direktzur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Langenenslingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Lebenslagen: Gemeinde Langenenslingen

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus & Service

Hauptbereich

Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung

Eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ist ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird.

Es ist gleichgültig, wie das Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als ordnungsgemäße Rechnungen sind deshalb z.B. auch Frachtbriefe, Quittungen, Abrechnungen, Mietverträge und andere Dokumente anzusehen, wenn diese alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.

Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, sind Sie berechtigt, Rechnungen gegenüber Ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern auszustellen. Diese Berechtigung wandelt sich eine Verpflichtung, wenn Sie steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen für deren unternehmerischen Bereich erbringen. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erteilen.

Eine Rechnung muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des auftraggebenden Unternehmens,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt (netto),
  • anzuwendender Steuersatz sowie
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Bei einer Rechnung bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnung) gilt eine vereinfachte Rechnungsstellung. Ausreichend sind folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung und
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie
  • anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Rechnungen werden meistens auf Papier übermittelt. Wollen Sie die Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln, brauchen Sie die Zustimmung des Empfängers.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Vertragspartner haben, eine ordnungsgemäße Rechnung zu bekommen, sind die Zivilgerichte zuständig.

Freigabevermerk

19.06.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.