Gemeinde Langenenslingen (Druckversion)

Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

Religionsunterricht ist Pflicht.

Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht daran teilnehmen wollen, müssen sie sich abmelden und besuchen danach ab Klassenstufe 7 den Ethikunterricht.

Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.

Verfahrensablauf

Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:

  • vor dem 12. Geburtstag:
    Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben.
  • nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
    Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss die Schülerin bzw. der Schüler sich bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden mit der Abmeldung erklären. Ab diesem Alter dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden.
  • nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
    Die Schülerin/der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.

Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Klasse
  • Datum

Fristen

Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

In Baden-Württemberg können Schülerinnen oder Schüler an den öffentlichen Schulen evangelischen bzw. katholischen Religionsunterricht und an einzelnen Standorten

  • altkatholischen,
  • jüdischen,
  • syrisch-orthodoxen,
  • orthodoxen
  • alevitischen Religionsunterricht und
  • islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung

besuchen.

Zuständigkeit

die jeweilige Schule

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.12.2020 freigegeben.

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