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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Ökokonto-Maßnahme beantragen

Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde muss der Ökokonto-Maßnahme zustimmen. Die Zustimmung erfolgt, wenn

1. die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist,

2. die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind,

3. die Mindestpunktzahl an Ökopunkten und gegebenenfalls die Flächengröße bei der Maßnahme eingehalten werden,

4. die Maßnahme zu einer Aufwertung des Naturhaushalts führt, die über die Pflege des vorhandenen Zustandes sowie die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft hinausgeht,

5. die Maßnahmenfläche für entgegenstehende Zwecke nicht überplant ist.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Ökokonto-Maßnahme umsetzen wollen, können Sie sich für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren. Sie erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang. Verwenden Sie hierzu den Zugang für Maßnahmenträger.

  • Sie finden die Internetanwendung hier.
  • Die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
  • In der Internetanwendung haben Sie die Möglichkeit, sämtliche Maßnahmendaten (Beschreibung, Lage, Bewertung) in die elektronischen Formulare einzutragen und zu speichern. Die in der Internetanwendung gespeicherten Maßnahmenkomplexe können anhand ihres aktuellen Status (zum Beispiel neu angelegt, beantragt, genehmigt) problemlos geordnet und verwaltet werden.
  • Nachdem Sie alle Daten eingegeben und alle Punkte in der Aufgabenliste des Maßnahmenkomplexes abgearbeitet haben, können Sie den Zustimmungsantrag zur Aufnahme der Maßnahmen in das Ökokonto-Verzeichnis stellen.
  • In diesem Schritt wird über die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ ein PDF-Dokument mit dem Antragsformular erstellt, welches Sie sich an Ihre E-Mail-Adresse senden lassen können.
  • Diesen Antrag müssen Sie als Maßnahmenträger dann unterschrieben per Post mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel dem Grundbuchauszug, der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zusenden.
  • Der Maßnahmenkomplex erhält durch das Erstellen des Zustimmungsantrags den Status "beantragt" und wird der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung angezeigt. In diesem Status können die Daten nicht mehr verändert werden.

Fristen

Die Zustimmung muss erteilt worden sein, bevor Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.

Unterlagen

Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,

2. Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5 000 (Offenland) oder 1 : 10 000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,

3. Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,

4. Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche,

5. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,

6. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,

7. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,

8. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,

9. die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,

10. eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen.

Kosten

abhängig vom Antrag

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Sonstiges

Den Beginn der Maßnahme müssen Sie der unteren Naturschutzbehörde anzeigen und in das Ökokonto-Verzeichnis aufnehmen. Die Zustimmung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe mit der Maßnahme beginnen.

Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten müssen Sie der unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Im Ökokonto-Verzeichnis wird der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.

Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

  • § 15 Eingriffsregelung
  • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Naturschutzgesetz (NatSchG):

  • § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
  • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)

Ökonto-Verordnung (ÖKVO):

  • § 3 Antragsverfahren

Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Zustimmung ist die untere Naturschutzbehörde.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

06.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg