:

Direktzur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Langenenslingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Lebenslagen: Gemeinde Langenenslingen

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus & Service

Hauptbereich

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist die vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen. Mit einem solchen Vertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht.

Auch wenn Sie einen Erbvertrag abschließen, können Sie bis zu Ihrem Tod grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen. Die Rechtswirkungen des Vertrags treten erst nach dem Tod ein. Sie dürfen Ihr Verfügungsrecht allerdings nicht missbrauchen. So kann der Erbe beispielsweise Schenkungen, die in der Absicht getätigt werden, das Erbe zu schmälern, im Todesfall wieder vom Beschenkten zurückverlangen.

Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie beim Erbvertrag Ihre Verfügungen nicht einseitig ändern können. Durch Abschluss des Erbvertrages sind Sie an den Vertrag grundsätzlich gebunden.

Um einen Erbvertrag abzuschließen, müssen Sie sowohl testierfähig als auch voll geschäftsfähig sein. Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können.

Inhaltlich muss der Vertrag zumindest eine Verfügung enthalten. Dies kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. Es gelten die gleichen Verfügungsmöglichkeiten wie bei einem Testament.

Achtung: Ein Erbvertrag kann auch mit einem Pflichtteilsberechtigten abgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag kann auch mit der vertraglichen Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts verbunden werden. Dagegen ist es nicht möglich, zulasten eines Dritten, der am Vertrag nicht beteiligt ist, dessen Pflichtteilsansprüche auszuschließen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können keinen Erbvertrag abschließen.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch folgende Möglichkeiten eingeschränkt werden beziehungsweise entfallen:

  • Sie können sich die Abänderung des Erbvertrages vorbehalten.
  • Sie können den Erbvertrag anfechten, wenn Sie beispielsweise durch Drohung gezwungen wurden, eine bestimmte Verfügung zu treffen.
  • Sie können in den Erbvertrag eine Widerrufs- oder Rücktrittsklausel aufnehmen.
  • Ein Rücktritt wegen schweren Verfehlungen oder bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung ist ebenfalls möglich.
  • Sie können einen Aufhebungsvertrag abschließen.
  • Durch Abschluss eines neuen wirksamen Erbvertrags mit verändertem Inhalt - aber mit den gleichen Parteien - ist der "alte" Entwurf ebenfalls nicht mehr gültig.
  • Sie können mit Zustimmung des Vertragspartners den Erbvertrag durch die Errichtung eines Testaments aufheben. Gleiches gilt auch, wenn Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft den Erbvertrag durch ein gemeinsames Aufhebungstestament ablösen.
  • Der Erbvertrag ist ungültig, wenn der Vertragspartner in die Auflösung einwilligt.
  • Der Erbvertrag kann durch Ausschlagung, Vorversterben oder Erbunwürdigkeit gegenstandslos werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 20.06.2023 freigegeben.